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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 24 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)
V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 24 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen dauern insgesamt fünf Monate. Sie werden an der Schule des Bundesnachrichtendienstes durchgeführt und haben zum Ziel, die in der fachtheoretischen Ausbildung und in den Praktika erworbenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen.
(2) Während der Praktika werden praxisbezogene Lehrveranstaltungen blockweise in den folgenden Fachgebieten durchgeführt:
- 1.
- Observation bis zu 3 Wochen,
- 2.
- Datenverarbeitung bis zu 1 Woche,
- 3.
- Sprache bis zu 4 Monaten.
(3) Der Ausbildungsrahmenplan bestimmt die Lernziele und Lehrinhalte der Lehrfächer sowie die Stundenzahl.
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Zitierungen von § 24 LAP-mDBNDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 LAP-mDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mDBNDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 LAP-mDBNDV Gliederung des Vorbereitungsdienstes
... 6. Abschlusslehrgang 4 Monate. (2) Während der Praktika finden die in § 24 aufgeführten praxisbezogenen Lehrveranstaltungen statt. (3) Der Zwischenlehrgang ...
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