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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2019 aufgehoben
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§ 26 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)
V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 26 Bewertungen während der Praktika
(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand während der Praktika gibt jede ausbildende Organisationseinheit, der die Anwärterin oder der Anwärter aufgrund des Ausbildungsplanes mindestens für einen Monat zugewiesen wird, eine schriftliche Bewertung ab. Hierbei sind die in § 33 Abs. 1 festgesetzten Noten und Rangpunkte zu verwenden.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfes mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(3) Die Leistungen während der Sprachausbildung werden von den Sprachlehrerinnen und Sprachlehrern beurteilt. Der Abschluss der Sprachausbildung erfolgt durch eine Prüfung entsprechend den Bestimmungen des Bundesnachrichtendienstes über das Ablegen von Sprachprüfungen. Die Anforderungen bemessen sich nach dem Standardisierten Leistungsprofil (Stufe 2222;2).
(4) Zum Abschluss des Praktikums II erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis. Darin sind die Bewertungen in den Praktika einschließlich der Sprachausbildung aufzuführen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4890/a68262.htm