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§ 29 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 29 Ort, Zeitpunkt und Durchführung der Prüfung



(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeitpunkt der Prüfung, auch der einzelnen Teile fest. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten rechtzeitig Mitteilung.

(2) Bei der Durchführung der Prüfung stehen dem Prüfungsamt die Dienstkräfte und Einrichtungen des Bundesnachrichtendienstes zur Verfügung.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jedoch sind

1.
Angehörige des Prüfungsamtes,

2.
nach Maßgabe des § 80 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Mitglied des Personalrats,

3.
die Gleichstellungsbeauftragte und

4.
die Vertretung schwerbehinderter Menschen

zur Teilnahme berechtigt.

(4) Die Prüfungskommission kann mit der Ausbildung befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten.

(5) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

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