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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2019 aufgehoben
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§ 33 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)
V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 33 Bewertung der Leistungen
§ 33 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
sehr gut (1) 15 bis 14 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
gut (2) 13 bis 11 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
befriedigend (3) 10 bis 8 Punkte | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend (4) 7 bis 5 Punkte | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) 4 bis 2 Punkte | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grund- kenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
ungenügend (6) 1 bis 0 Punkt | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet. Sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(3) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks angemessen berücksichtigt.
(4) Die Note "ausreichend" setzt voraus, dass der Anteil der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der erreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
(5) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen Steigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Gesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:
Vom-Hundert-Anteil der Leistungspunkte | Rangpunkte | |
100 bis 93,7 | 15 | |
unter | 93,7 bis 87,5 | 14 |
unter | 87,5 bis 83,4 | 13 |
unter | 83,4 bis 79,2 | 12 |
unter | 79,2 bis 75,0 | 11 |
unter | 75,0 bis 70,9 | 10 |
unter | 70,9 bis 66,7 | 9 |
unter | 66,7 bis 62,5 | 8 |
unter | 62,5 bis 58,4 | 7 |
unter | 58,4 bis 54,2 | 6 |
unter | 54,2 bis 50,0 | 5 |
unter | 50,0 bis 41,7 | 4 |
unter | 41,7 bis 33,4 | 3 |
unter | 33,4 bis 25,0 | 2 |
unter | 25,0 bis 12,5 | 1 |
unter | 12,5 bis 0 | 0. |
(6) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises oder der Prüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 3 nicht durchführbar ist, werden den Grundsätzen der Absätze 4 und 5 entsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderungen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes begründet. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.
(7) Wird die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkte 0) bewertet.
Zitierungen von § 33 LAP-mDBNDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 LAP-mDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mDBNDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 LAP-mDBNDV Leistungsnachweise
... auf die Abschlussprüfung dienen. (4) Leistungsnachweise werden bewertet; § 33 ist anzuwenden. (5) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen kann, erhält ... und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der nach § 33 Abs. 2 ermittelten ...
§ 26 LAP-mDBNDV Bewertungen während der Praktika
... für einen Monat zugewiesen wird, eine schriftliche Bewertung ab. Hierbei sind die in § 33 Abs. 1 festgesetzten Noten und Rangpunkte zu verwenden. (2) Die Bewertung nach Absatz ...
§ 44 LAP-mDBNDV Mündliche Prüfung
... werden. (5) Die Prüfungskommission bewertet jede Leistung nach § 33 mit Note und Rangpunkten. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer schlägt jeweils die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4890/a68269.htm