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§ 34 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 34 Nichtbestehen der Prüfung, Wiederholung



(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird dies der Anwärterin oder dem Anwärter mitgeteilt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.

(3) Eine zweite Wiederholung kann nur in begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes.

(4) Prüfungen sind vollständig zu wiederholen.

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