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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2019 aufgehoben
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§ 35 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)
V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 35 Endgültiges Nichtbestehen der Prüfung
(1) Das endgültige Nichtbestehen der Prüfung ist der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu geben. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) In dem in § 37 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes genannten Zeitpunkt ist die Anwärterin oder der Anwärter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen. Der Bundesnachrichtendienst erteilt in diesen Fällen ein Dienstzeugnis nach § 85 des Bundesbeamtengesetzes, das unter Beachtung von Sicherheitsbelangen auch über die Ausbildungsinhalte Auskunft gibt.
Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009
Frühere Fassungen von § 35 LAP-mDBNDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.02.2009 | Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35 LAP-mDBNDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 LAP-mDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mDBNDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung" ersetzt. (29) § 35 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren ...
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