Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 38 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)
V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
|
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
|
§ 38 Gesamtergebnis, Zeugnis
(1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn zwei Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und insgesamt die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.
(2) Über das Ergebnis der Zwischenprüfung erteilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern ein Zeugnis, das die Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittspunktzahl enthält.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4890/a68274.htm