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§ 41 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)

V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 41 Schriftliche Prüfung



(1) Es werden fünf Aufsichtsarbeiten gestellt:

1.
drei aus der operativen Aufklärung, davon eine in nachrichtendienstlicher Technik,

2.
eine aus dem Staats- oder Verwaltungsrecht und

3.
eine aus der internationalen Politik.

(2) Für die Bearbeitung sind jeweils mindestens drei Zeitstunden anzusetzen. Bis zu zwei Aufgaben können in Form einer programmierten Prüfung gestellt werden; für sie kann eine kürzere Bearbeitungszeit festgesetzt werden.

(3) An einem Tag darf nur eine Aufsichtsarbeit gestellt werden. Die Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben werden; nach zwei Prüfungstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden.

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