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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2019 aufgehoben
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§ 45 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)
V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 45 Gesamtergebnis, Zeugnis
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote und die Durchschnittspunktzahl fest. Dabei werden berücksichtigt:
- 1.
- die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit 10 vom Hundert,
- 2.
- die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 10 vom Hundert,
- 3.
- die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbildung mit 10 vom Hundert,
- 4.
- die Durchschnittspunktzahl der fünf Aufsichtsarbeiten der Laufbahnprüfung mit 50 vom Hundert,
- 5.
- die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit 20 vom Hundert.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.
(3) Über das Ergebnis der Laufbahnprüfung erteilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern ein Zeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie die nach Absatz 1 errechnete Durchschnittspunktzahl enthält. Es ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses ist zu den Personalakten zu nehmen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungszeugnisses.
(5) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten vom Prüfungsamt ein Zeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.
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