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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2019 aufgehoben
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§ 46 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst (LAP-mDBNDV)
V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1303; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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Geltung ab 29.06.2004; FNA: 2030-7-9-2 Beamte
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§ 46 Wiederholung
§ 46 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ist die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, bestimmt das Prüfungsamt, welche Teile der Ausbildung und welche Leistungsnachweise zu wiederholen sind. Es bestimmt auch, innerhalb welcher Frist die Prüfung zu wiederholen ist.
(2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist. § 12 Abs. 2 bis 4 ist auch während des verlängerten Vorbereitungsdienstes anwendbar.
(3) Die bei der Wiederholung erzielten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
Zitierungen von § 46 LAP-mDBNDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 LAP-mDBNDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mDBNDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 LAP-mDBNDV Dauer, Verlängerung und Verkürzung des Vorbereitungsdienstes (vom 14.02.2009)
... der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 46 Abs. 1 und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4890/a68282.htm