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§ 5d - Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)

V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
Geltung ab 09.11.1995; FNA: 210-4-3 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 5d Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt



(1) Die Meldebehörden haben bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen vorausgeht, dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten eines in das Ausland verzogenen Einwohners, bei dem der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, in automatisierter Form zu übermitteln (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):

1.Familiennamen (jetziger
und früherer Name mit
Namensbestandteilen)
0101 bis 0106,
0201 bis 0204
2.Vornamen0301, 0302,
3.Tag und Ort
der Geburt
0601 bis 0605,
4.Geschlecht 0701,
5.gegenwärtige und künftige
Anschriften
1201 bis 1206,
1208 bis 1213,
6.Datum des Auszugs aus
der Wohnung
1306,
7.Fortzug in das Ausland
(Staat)
1307,
8.möglicher Verlust der
deutschen
Staatsangehörigkeit
nach § 29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes
2401.


(2) Die Meldebehörde, bei der sich eine nach § 29 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erklärungspflichtige Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet hat, als aus dem Ausland kommend angemeldet hat, übermittelt nach Auswertung der Rückmeldung unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten in automatisierter Form (BV-Optionsmitteilung Wiederzuzug):

1.Familiennamen (jetziger und
früherer Name mit Namens-
bestandteilen)
0101 bis 0106,
0201 bis 0204,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0605,
4.Geschlecht0701,
5.gegenwärtige und frühere
Anschriften
1201 bis 1206,
1208 bis 1213,
1224 bis 1230,
6.Zuzug aus dem Ausland
(Staat)
1223,
7.Datum des Wegzugs
ins Ausland
1231,
8.möglicher Verlust der
deutschen Staatsangehörig-
keit nach § 29 des Staats-
angehörigkeitsgesetzes
2401.


(3) Das Bundesverwaltungsamt kann bei den Meldebehörden zur stichprobenartigen Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative vom 7. März 2012 (BGBl. I S. 446) folgende Daten automatisiert abrufen:

1.Familienname (mit Namensbestand-
teilen)
0101 bis 0106,
2.frühere Namen 0201 bis 0204,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Tag und Ort der Geburt 0601 bis 0603,
5.Staatsangehörigkeiten1001 und
6.derzeitige und frühere Anschriften 1201 bis 1203,
1205, 1206,
1208 bis 1212,
1216 bis 1221.






 

Frühere Fassungen von § 5d 2. BMeldDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative
vom 07.03.2012 BGBl. I S. 446
aktuell vorher 01.11.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 21.10.2009 BGBl. I S. 3668
aktuell vorher 01.11.2009Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 21.10.2009 BGBl. I S. 3668
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5d 2. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5d 2. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 2. BMeldDÜV Allgemeines (vom 01.07.2011)
... niedergelegt. (4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis 5 d unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative
G. v. 07.03.2012 BGBl. I S. 446
Artikel 2 EBIGEG Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... § 5d der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... durch die Angabe „5d" ersetzt. 2. Nach § 5c wird folgender § 5d eingefügt: „§ 5d Datenübermittlungen an das ... 2. Nach § 5c wird folgender § 5d eingefügt: „§ 5d Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt Die Meldebehörden haben bis ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 21.10.2009 BGBl. I S. 3668
Artikel 1 2. BMeldDÜV2ÄndV
... wird die Angabe „0203" durch die Angabe „0204" ersetzt. 3. § 5d wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt ... „(4) Für Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt ist § 5d Absatz 2 erst ab 1. November 2010 ...