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§ 2 - Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)

V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
Geltung ab 09.11.1995; FNA: 210-4-3 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 2 Datenübermittlungen an die Kreiswehrersatzämter



(1) Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Kreiswehrersatzämter zum Zwecke der Musterungsvorbereitung und der Wehr- und Zivildienstüberwachung (§ 24a des Wehrpflichtgesetzes, § 23 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes) sind bis zum 10. Tag eines jeden Monats durch Übersendung der Datenträger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 an die Rechenzentren der Bundeswehr durchzuführen.

(2) Die Meldebehörde übermittelt auf Grund der Anmeldung eines deutschen Einwohners dem zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Zuzugsmitteilung):

1.Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101, 0102, 0201 - 0202,
2.Vornamen0301, 0302,
3.Doktorgrad0401,
4.Tag der Geburt0601,
5.Geburtsort0602, 0603,
6.Anschriften (gegenwär-
tige Anschrift, Gemeinde-
schlüssel der bisherigen
Wohnung oder der letzten
früheren Anschrift im In-
land bei Zuzug aus dem
Ausland)
1201 - 1206,
1208 - 1213,
1215, 1224,
7.Zuzug aus dem Ausland1223,
8.Tag des Einzugs1301,
9.Familienstand1401,
10. Staatsangehörigkeiten 1001.


(3) Die Meldebehörde, aus deren Zuständigkeitsbereich der deutsche Einwohner weggezogen ist, übermittelt dem bisher zuständigen Kreiswehrersatzamt folgende Daten (Wegzugsmitteilung):

1.Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101, 0102, 0201 - 0204,
2.Vornamen0301 - 0303,
3.Tag der Geburt0601,
4.Geburtsort0602, 0603,
5.Anschrift (künftige Anschrift)1201 - 1206,
1208 - 1213,
6.Tag des Auszugs1306.


(4) Ändern sich in Absatz 2 bezeichnete Daten oder ist der Einwohner verstorben, so teilt die Meldebehörde dem zuständigen Kreiswehrersatzamt dies mit (Änderungsmitteilung). Außer den geänderten Daten oder dem Sterbetag (1901) und den Sterbeort (1904) übermittelt die Meldebehörde zum Zwecke der Identifizierung des Einwohners folgende weitere Daten:

1.Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101, 0102, 0201 - 0204,
2.Vornamen0301 - 0303,
3.Tag der Geburt0601,
4.Geburtsort0602, 0603,
5.Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift)1201 - 1206,
1208 - 1213,
1215 - 1222.






 

Frühere Fassungen von § 2 2. BMeldDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2007Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 10.07.2007 BGBl. I S. 1388

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 2. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 2. BMeldDÜV Allgemeines (vom 01.07.2011)
... gesichert niedergelegt. (4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis 5d unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher ... - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) bezeichnet. (5) Die §§ 2 und 6 Absatz 2 Nummer 1 gelten im Spannungs- oder ...
Anlage 1 2. BMeldDÜV (zu § 2) (vom 01.09.2007)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steueränderungsgesetz 2015
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
Artikel 2 StÄndG 2015 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... wie folgt gefasst: „Für die Datenübermittlung gelten die §§ 2 und 3 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. ...

Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
Artikel 2 BMeldDÜV1u2ÄndV
... Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1185), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... 1 Nr. 3 wird die Angabe „10, 11," gestrichen. 10. Die Anlage 1 zu § 2 erhält die aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 11. Seite 2 der ... Begründung der Lebenspartnerschaft" angefügt. 15. Die Anlage 8 zu § 2 wird wie folgt geändert: a) Auf den Seiten 1 und 3 wird in der Beschreibung der ...

Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 28.11.2006 BGBl. I S. 2726
Artikel 2 StIdVEV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... 69, 70565 Stuttgart" ersetzt. c) In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 2 bis 5" durch die Angabe „§§ 2 bis 5c" ersetzt. 2. § 5c ... In Absatz 4 wird die Angabe „§§ 2 bis 5" durch die Angabe „§§ 2 bis 5c" ersetzt. 2. § 5c wird wie folgt gefasst: „5c ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 10 WehrRÄndG 2011 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Die §§ 2 und 6 Absatz 2 Nummer 1 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall." 2. Nach ... 6 Absatz 2 Nummer 1 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall." 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Datenübermittlung an ...