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§ 5a - Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)

V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
Geltung ab 09.11.1995; FNA: 210-4-3 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 5a Datenübermittlungen an das Bundeszentralregister



Die Meldebehörden haben aufgrund von § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung dem Bundeszentralregister zum Zwecke der Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten bis zum 10. Tag eines jeden Monats folgende Daten des Einwohners in automatisierter Form zu übermitteln (Zentralregistermitteilung):

1.Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101, 0102, 0201 - 0204
2.Vornamen0301 - 0303,
3.Tag der Geburt0601,
4.Geburtsort0602, 0603,
5.gegenwärtige Anschrift1201 - 1203, 1205, 1206, 1208 - 1212,
6.Datum des zugrundeliegenden Rechtsaktes0205, 0304,
7.Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Namensänderung veranlaßt hat,0206, 0305.




 

Zitierungen von § 5a 2. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a 2. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 2. BMeldDÜV Allgemeines (vom 01.07.2011)
... niedergelegt. (4) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 2 bis 5d unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Ersten und Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 10.07.2007 BGBl. I S. 1388
Artikel 2 BMeldDÜV1u2ÄndV
... 12. Die Anlagen 3, 4, 5, 6, 10 und 11 werden aufgehoben. 13. Die Anlage 4a zu § 5a wird wie folgt geändert: a) Auf den Seiten 1 bis 3 wird jeweils im Feld ... Teil 3 (Magnetband), ab 1.1.1999" jeweils gestrichen. 17. Die Anlage 11a zu § 5a wird wie folgt geändert: a) Auf den Seiten 1 und 3 wird in der Beschreibung der ...

Verordnung zur Einführung dauerhafter Identifikationsnummern in Besteuerungsverfahren und zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 28.11.2006 BGBl. I S. 2726
Artikel 2 StIdVEV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... Absatz 4 wird die Angabe „§§ 2 bis 5" durch die Angabe „§§ 2 bis 5c" ersetzt. 2. § 5c wird wie folgt gefasst: „5c ...