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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2015 aufgehoben
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§ 12 - Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
Geltung ab 09.11.1995; FNA: 210-4-3 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 09.11.1995; FNA: 210-4-3 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 12 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
Für Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung nach § 2a sind bis zum 31. Oktober 2012 die vom Bundesministerium der Verteidigung vorgegebene Satzbeschreibung und die unter Beachtung der §§ 7 bis 11 vorgegebenen Übermittlungswege sowie das bei den Meldebehörden vorliegende Dateiformat zu nutzen. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministerium der Verteidigung veröffentlicht das Verfahren, die zu verwendende Satzbeschreibung und die zu verwendenden Übermittlungswege drei Monate vor Beginn des Übermittlungszeitraums im Bundesanzeiger.
Text in der Fassung des Artikels 10 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) G. v. 28. April 2011 BGBl. I S. 678 m.W.v. 1. Juli 2011
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Frühere Fassungen von § 12 2. BMeldDÜV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 10 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) vom 28.04.2011 BGBl. I S. 678 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 2. BMeldDÜV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 2. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. BMeldDÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 10 WehrRÄndG 2011 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... „das Bundesamt für Wehrverwaltung, an" eingefügt. 4. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Übergangsvorschrift aus Anlass des ... an" eingefügt. 4. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 Für ...
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