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Änderung § 5c 2. BMeldDÜV vom 01.01.2012

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§ 5c 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 5c 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5c Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern


(1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung eines Sterbefalles, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 139b Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer oder zum Zwecke der Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Mitteilung):


1. | Familienname
(mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106,

2. | frühere Namen | 0201, 0202,

3. | Vornamen | 0301, 0302,

4. | Doktorgrad | 0401,

5. | (aufgehoben) |

6. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603,

7. | Geschlecht | 0701,

8. | gegenwärtige Anschrift
der alleinigen
| 1201 bis 1206,

oder der Hauptwohnung | 1208 bis 1212

9. | Tag des Ein- und Auszugs | 1301, 1306,

10. | Übermittlungssperren | 1801,

11. | Sterbetag | 1901,

12. | Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung | 2701.


Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702).

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im Falle einer Fortschreibung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (2701) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Einkommensteuermitteilung):

(Text neue Fassung)

(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im Falle einer Fortschreibung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (2701) und des Tages der Geburt (0601) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Einkommensteuermitteilung):


1. | rechtliche Zugehörigkeit zu
einer steuererhebenden
Religionsgesellschaft | 1101,

2. | Datum des Eintritts und des
Austritts in oder aus einer
steuererhebenden Religions-
gesellschaft | 1102, 1103,

3. | Familienstand | 1401,

4. | Datum der letzten Eheschließung
oder Begründung der letzten
Lebenspartnerschaft | 1402,

5. | Datum der Beendigung der
letzten Ehe oder der letzten
Lebenspartnerschaft | 1406,

vorherige Änderung

6. | Identifikationsnummer des
Ehegatten
| 2703,

7. | Identifikationsnummer des
Kindes
bis zur Vollendung
des
18. Lebensjahres | 2704,

8. | Rechtsstellung des Kindes
bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres | 2218.



Entsprechendes gilt für die erstmalige Speicherung der Daten im Melderegister. Die Daten nach Satz 1 Nummer 7 und 8 sind zu übermitteln, soweit das Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist. Hat das Bundeszentralamt für Steuern dem Betroffenen, dem Ehegatten oder dem Kind noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702, 2705, 2706).



6. | Identifikationsnummer und Tag der Geburt des Ehegatten | 2703, 1505,

7. | Identifikationsnummer und Tag der Geburt des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 2704, 1604.


Entsprechendes gilt für die erstmalige Speicherung der Daten im Melderegister. Die Daten nach Satz 1 Nummer 7 sind zu übermitteln, soweit das Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist. Hat das Bundeszentralamt für Steuern dem Betroffenen, dem Ehegatten oder dem Kind noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702, 2705, 2706).

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015)