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Änderung § 7 2. BMeldDÜV vom 01.11.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 2. BMeldDÜV, alle Änderungen durch Artikel 1 4. BMeldDÜVIIÄndV am 1. November 2012 und Änderungshistorie der 2. BMeldDÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2012 geltenden Fassung | § 7 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.10.2011 BGBl. I S. 2209; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 609 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern | |
(Text alte Fassung) (1) Soweit Datenübermittlungen auf maschinell lesbaren Datenträgern durchgeführt werden, finden die in der Anlage 7 unter Angabe des Monats ihrer jeweiligen Ausgabe bezeichneten DIN-Normen Anwendung. Sie sind vom DIN Deutsches Institut für Normung e.V., Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, herausgegeben, bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, beziehbar und bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. (2) Soweit Daten auf Magnetbandkassetten oder Magnetbändern übermittelt werden, sind die Datenübermittlungen im 8-Bit-Code - ARV 8 - nach DIN 66303, Code-Tabelle 1, und nach DIN 66004 Teil 3 durchzuführen. | (Text neue Fassung) (1) (aufgehoben) (2) Für die Datenübermittlung von Daten aus dem Meldewesen gelten die Vorgaben des Datensatzes für das Meldewesen (§ 1 Absatz 3). Daten sind nach den Vorgaben des Datensatzes für das Meldewesen unter Verwendung des Zeichensatzes nach ISO/IEC 10646:2003 in UTF-8 Kodierung in lateinischer Schrift zu übermitteln. Für CDs und DVDs gelten die Spezifikationen der ISO 9660 oder ISO 13346. |
(3) Den zu übersendenden Datenträgern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das die Bezeichnung der Datenübermittlung nach dieser Verordnung und außerdem Angaben enthalten muß über 1. die Anzahl der Datenträger, 2. die Datenträgerkennzeichen, 3. die Aufzeichnungsdichte, 4. das Erstellungsdatum, 5. die laufende Nummer der erstellten Datei, | |
6. die Anzahl der Datensätze je Datenträger, 7. den Code. | 6. die Anzahl der Datensätze je Datenträger. |
Eine Zweitausfertigung des Begleitschreibens ist gesondert zu versenden. | |
(4) Die für die Datenübermittlung nach § 6 Abs. 1 bestimmten Daten sind in der Weise zu sichern, daß sie auf einem Datenträger dupliziert und für die Dauer von drei Monaten bei der absendenden Meldebehörde bereitgehalten werden. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4892/al0-35570.htm