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Änderung § 2a 2. BMeldDÜV vom 13.04.2013
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§ 2a 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung | § 2a 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 13.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2a Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung | |
(Text alte Fassung) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: | (Text neue Fassung) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: |
1. Familienname 0101, 0102, 2. Vornamen 0301, 0302, 3. gegenwärtige Anschrift 1201 bis 1206, 1208 bis 1212. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben. |
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