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Änderung § 5b 2. BMeldDÜV vom 01.05.2014
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§ 5b 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 5b 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5b Datenübermittlungen an das Kraftfahrt-Bundesamt | |
(Text alte Fassung) Die Meldebehörden haben auf Grund des § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens eines Einwohners, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zum Zwecke der Aktualisierung der dort im Verkehrszentralregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diesen Einwohner gespeicherten Daten bis zum 10. Tag eines jeden Monats folgende Daten in automatisierter Form zu übermitteln (KBA-Registermitteilung): | (Text neue Fassung) Die Meldebehörden haben auf Grund des § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens eines Einwohners, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zum Zwecke der Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diesen Einwohner gespeicherten Daten bis zum 10. Tag eines jeden Monats folgende Daten in automatisierter Form zu übermitteln (KBA-Registermitteilung): |
1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen | 0101, 0102, 0203, 0204 2. | Geburtsname | 0201, 0202, 3. | Vornamen | 0301 - 0303, 4. | Tag der Geburt | 0601, 5. | Geburtsort | 0602, 0603, 6. | Geschlecht | 0701, 7. | Datum des zugrunde liegenden Rechtsaktes | 0205, 0304, 1402, 8. | Bezeichnung und Aktenzeichen der Behörde, die die Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens veranlaßt hat | 0206, 0305, 1403. |
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