Änderung § 4 2. BMeldDÜV vom 01.11.2007

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§ 4 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 4 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Datenübermittlung an die Deutsche Post AG


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Meldebehörden haben der Deutschen Post AG zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen (§ 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) unverzüglich nach Speicherung eines Sterbefalles im Melderegister folgende Daten des verstorbenen Einwohners zu übermitteln (Sterbefallmitteilung):


1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101 - 0104, 0201, 0203, 0204,

2. | Vornamen | 0301 - 0303,

3. | Tag der Geburt | 0601,

4. | Geburtsort | 0602,

5. | Geschlecht | 0701,

6. | letzte Anschrift | 1201 - 1203, 1205 - 1207,

7. | Sterbetag | 1901.



 



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