Tools:
Update via:
Änderung § 5c 2. BMeldDÜV vom 01.01.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5c 2. BMeldDÜV und Änderungshistorie der 2. BMeldDÜVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5c 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 5c 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5c Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern | |
(Text alte Fassung) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung eines Sterbefalles, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer oder zum Zwecke der Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Mitteilung): | (Text neue Fassung) (1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung eines Sterbefalles, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 139b Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer oder zum Zwecke der Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Mitteilung): |
1. | Familienname (mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106, 2. | frühere Namen | 0201, 0202, 3. | Vornamen | 0301, 0302, 4. | Doktorgrad | 0401, 5. | (aufgehoben) | 6. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, 7. | Geschlecht | 0701, 8. | gegenwärtige Anschrift der alleinigen | 1201 bis 1206, oder der Hauptwohnung | 1208 bis 1212 9. | Tag des Ein- und Auszugs | 1301, 1306, 10. | Übermittlungssperren | 1801, 11. | Sterbetag | 1901, 12. | Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung | 2701. | |
Die Daten nach Satz 1 Nr. 9 und 10 sind zu übermitteln, sobald die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung geschaffen worden sind, spätestens jedoch ab dem 1. September 2008. Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702). | Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702). (2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im Falle einer Fortschreibung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (2701) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Einkommensteuermitteilung): 1. | rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft | 1101, 2. | Datum des Eintritts und des Austritts in oder aus einer steuererhebenden Religions- gesellschaft | 1102, 1103, 3. | Familienstand | 1401, 4. | Datum der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten Lebenspartnerschaft | 1402, 5. | Datum der Beendigung der letzten Ehe oder der letzten Lebenspartnerschaft | 1406, 6. | Identifikationsnummer des Ehegatten | 2703, 7. | Identifikationsnummer des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 2704, 8. | Rechtsstellung des Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres | 2218. Entsprechendes gilt für die erstmalige Speicherung der Daten im Melderegister. Die Daten nach Satz 1 Nummer 7 und 8 sind zu übermitteln, soweit das Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist. Hat das Bundeszentralamt für Steuern dem Betroffenen, dem Ehegatten oder dem Kind noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702, 2705, 2706). |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4892/al25572-0.htm