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Änderung § 5c 2. BMeldDÜV vom 01.11.2007

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§ 5c 2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 5c 2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.10.2007 BGBl. I S. 2312
(Textabschnitt unverändert)

§ 5c Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung eines Sterbefalles, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades, einer Änderung des Ordensnamens/Künstlernamens oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer oder zum Zwecke der Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Mitteilung):

(Text neue Fassung)

Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung eines Sterbefalles, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer oder zum Zwecke der Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Mitteilung):


1. Familienname
(mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106,

2. frühere Namen | 0201, 0202,

3. Vornamen | 0301, 0302,

4. Doktorgrad | 0401,

vorherige Änderung

5. Ordensnamen/Künstler-
namen
| 0501, 0502,



5. (aufgehoben) |

6. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603,

7. Geschlecht | 0701,

8. gegenwärtige Anschrift
der alleinigen Wohnung
oder der Hauptwohnung | 1201 bis 1203, 1205,
1206, 1208 bis 1212,

9. Sterbetag | 1901,

10. Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung | 2701.


Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702).