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Synopse aller Änderungen der 2. BMeldDÜV am 01.11.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2009 durch Artikel 11 des 2. SGBIVuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 2. BMeldDÜV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

2. BMeldDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2009 geltenden Fassung
2. BMeldDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2933

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Datenübermittlungen an die Kreiswehrersatzämter
§ 3 Datenübermittlungen an die Bundesagentur für Arbeit
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Datenübermittlung an die Deutsche Post AG
§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger
(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung
§ 5a Datenübermittlungen an das Bundeszentralregister
§ 5b Datenübermittlungen an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 5c Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern
§ 5d Datenübermittlungen an das Bundesverwaltungsamt
§ 6 Verfahren der Datenübermittlungen
§ 7 Übermittlung auf maschinell lesbaren Datenträgern
§ 8 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbandkassetten
§ 9 Übermittlung durch Übersendung von Magnetbändern
§ 10 Übermittlung durch Übersendung von Disketten
§ 11 Datenübermittlung durch Datenübertragung
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlußformel
Anlage 1 (zu § 2)
Anlage 2 (zu § 3)
Anlage 3 (aufgehoben)
Anlage 4 (aufgehoben)
Anlage 4a
Anlage 4b
Anlage 5 (aufgehoben)
Anlage 6 (aufgehoben)
Anlage 7 Zusammenstellung der für die Datenübermittlung anzuwendenden DIN-Normen
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10 (aufgehoben)
Anlage 11 (aufgehoben)
Anlage 11a
Anlage 11b
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 Datenübermittlung an die Deutsche Post AG




§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Meldebehörden haben der Deutschen Post AG zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen (§ 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) unverzüglich nach Speicherung eines Sterbefalles im Melderegister folgende Daten des verstorbenen Einwohners zu übermitteln (Sterbefallmitteilung):


1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101 - 0104, 0201, 0203, 0204,

2. | Vornamen | 0301 - 0303,

3. | Tag der Geburt | 0601,

4. | Geburtsort | 0602,

5. | Geschlecht | 0701,

6. | letzte Anschrift | 1201 - 1203, 1205, 1206, 1208 - 1211,

7. | Sterbetag | 1901.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger




§ 5 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung


vorherige Änderung nächste Änderung

Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung nach § 196 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherungsträger unverzüglich nach Speicherung einer Geburt im Melderegister folgende Daten der Mutter zu übermitteln (Geburtsmitteilung):


1. | Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen) | 0101 - 0104, 0201 - 0203,

2.
| Vornamen | 0301 - 0303,

3.
| Tag der Geburt | 0601,

4.
| Geburtsort | 0602,

5.
| Anschrift | 1201 - 1203, 1205, 1206, 1208 - 1211,

6.
| Monat und Jahr der Geburt des Kindes | 1604.


Bei
Mehrlingsgeburten ist die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 zu übermitteln.



(1) Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt oder im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen und zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder zum Zwecke der Aktualisierung der bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (Rentenversicherungsmitteilung):


1. | Familienname
(mit
Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106,

2. | frühere Namen |
0201 bis 0203,

3.
| Vornamen | 0301 bis 0303,

4.
| Doktorgrad | 0401,

5. |
Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603,

6.
| Geschlecht | 0701,

7.
| gegenwärtige Anschrift der
alleinigen Wohnung oder der
Hauptwohnung
| 1201 bis 1206,
1208 bis 1212,


8.
| bei Änderung der Anschrift
die bisherige Anschrift
| 1216 bis 1221,

9. | Sterbetag | 1901.



(2) Zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung übermitteln die Meldebehörden zusätzlich zur Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei
Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).

§ 5c Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern


Nach Speicherung einer Geburt oder einer erstmaligen Erfassung eines Einwohners aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung eines Sterbefalles, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, einer Änderung des Geschlechts, einer Änderung des Doktorgrades oder einer Änderung des Tages oder Ortes der Geburt übermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer oder zum Zwecke der Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Mitteilung):

vorherige Änderung nächste Änderung


1. Familienname
(mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106,

2. frühere Namen | 0201, 0202,

3. Vornamen | 0301, 0302,

4. Doktorgrad | 0401,

5. (aufgehoben) |

6. Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603,

7. Geschlecht | 0701,

8. gegenwärtige Anschrift
der alleinigen Wohnung
oder der Hauptwohnung | 1201 bis 1203, 1205,
1206,
1208 bis 1212,

9. Tag des Ein- und Auszugs | 1301, 1306,

10. Übermittlungssperren | 1801,

11. Sterbetag | 1901,

12. Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung | 2701.




1. | Familienname
(mit Namensbestandteilen) | 0101 bis 0106,

2. | frühere Namen | 0201, 0202,

3. | Vornamen | 0301, 0302,

4. | Doktorgrad | 0401,

5. | (aufgehoben) |

6. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603,

7. | Geschlecht | 0701,

8. | gegenwärtige Anschrift
der alleinigen
| 1201 bis 1206,

oder der Hauptwohnung | 1208 bis 1212

9. | Tag des Ein- und Auszugs | 1301, 1306,

10. | Übermittlungssperren | 1801,

11. | Sterbetag | 1901,

12. | Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung | 2701.


Die Daten nach Satz 1 Nr. 9 und 10 sind zu übermitteln, sobald die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung geschaffen worden sind, spätestens jedoch ab dem 1. September 2008. Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702).



§ 6 Verfahren der Datenübermittlungen


(1) Die Daten der Meldebehörden werden in der Regel auf Magnetbandkassette, Magnetband oder Diskette übermittelt. Die Datenträger sind vom Empfänger innerhalb eines Monats nach Eingang gelöscht zurückzusenden. Eine Rücksendepflicht besteht nicht für Disketten; diese sind innerhalb der Frist nach Satz 2 zu löschen oder zu vernichten. Die Übermittlung auf anderen als in dieser Verordnung vorgesehenen Datenträgern, mit anderen Codes oder im Wege der Datenübertragung ist nur zulässig, wenn über die Einzelheiten des Verfahrens zwischen der Meldebehörde und dem Empfänger Einvernehmen besteht. § 11 bleibt unberührt.

(2) Die Datenübermittlungen erfolgen

1. an die Kreiswehrersatzämter im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 1,

2. an die Bundesagentur für Arbeit im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 2,

3. (aufgehoben)

4. (aufgehoben)

5. an das Bundesamt für Justiz im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4a,

6. an das Kraftfahrt-Bundesamt im Format der Satzbeschreibung nach Anlage 4b.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) An das Bundeszentralamt für Steuern, an die Deutsche Post AG und an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und das Bundesverwaltungsamt erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. *)



(2a) An das Bundeszentralamt für Steuern und an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung und das Bundesverwaltungsamt erfolgen die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder das Internet. **) Sie erfolgen unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und nach dem Stand der Technik zu verschlüsseln. Hierbei sind die Satzbeschreibung OSCI-XMeld (§ 2 Abs. 4 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (§ 2 Abs. 4 Satz 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) in der im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen. *)

(3) Im übrigen erfolgen Datenübermittlungen in schriftlicher Form.

(4) (aufgehoben)

vorherige Änderung

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*) Anm. d. Red.: nach Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b V. v. 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1388) sollten in Absatz 2a Satz 1 die Wörter „im Bundesanzeiger sowie' gestrichen werden, die finden sich aber nur in Satz 4 und wurden auch dort gestrichen.



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*) Anm. d. Red.: nach Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b V. v. 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1388) sollten in Absatz 2a Satz 1 die Wörter 'im Bundesanzeiger sowie' gestrichen werden, die finden sich aber nur in Satz 4 und wurden auch dort gestrichen.
**) Anm. d. Red.: Änderung durch durch Artikel 11 Nr. 3 G. v. 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) nicht durchführbar, Änderung sinngemäß vorgenommen