Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.11.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 1 - Grundwasserverordnung (GrWV k.a.Abk.)
V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 542; aufgehoben durch § 15 V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 22.03.1997; FNA: 753-1-6 Wasserwirtschaft
| |
Geltung ab 22.03.1997; FNA: 753-1-6 Wasserwirtschaft
| |
§ 1 Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, zur wirksamen Umsetzung der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S. 43)
- 1.
- näher zu regeln, wie die wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes zum Schutz des Grundwassers auf die Einleitung und den sonstigen Eintrag bestimmter gefährlicher Stoffe anzuwenden sind,
- 2.
- die dabei bestehenden Pflichten zur Untersuchung und Überwachung sowie bestimmte Mindestanforderungen an den Inhalt behördlicher Zulassungen näher zu bestimmen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4894/a68329.htm