(1) Das Einleiten von Stoffen der Liste II in das Grundwasser sowie das Ablagern, das Lagern zum Zwecke der Beseitigung oder das sonstige Beseitigen dieser Stoffe, das zu deren Eintrag in das Grundwasser führen kann, bedürfen als Gewässerbenutzung nach §
3 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 2 des
Wasserhaushaltsgesetzes der behördlichen Erlaubnis, soweit es nicht einer Planfeststellung oder Genehmigung nach abfallrechtlichen Vorschriften bedarf. Eine Zulassung darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften durch Stoffe der Liste II nicht zu besorgen ist, insbesondere wenn durch den Eintrag der Stoffe nicht die menschliche Gesundheit oder die Wasserversorgung gefährdet, die lebenden Bestände und das Ökosystem der Gewässer geschädigt oder die rechtmäßige Nutzung der Gewässer behindert werden.
(2) §
3 Abs. 4 bis 6 findet auf Stoffe der Liste II entsprechende Anwendung.
§ 5 GrWV Untersuchungs-, Überwachungs- und Konsultationspflichten ... Vor der Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder nach § 4 Abs. 1 sind mindestens die hydrogeologischen Bedingungen, die mögliche Reinigungskraft des ... muß bei der Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder nach § 4 Abs. 1 sichergestellt sein, daß das Grundwasser in anderer geeigneter Weise überwacht ...