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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.11.2010 aufgehoben
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Anlage - Grundwasserverordnung (GrWV k.a.Abk.)
V. v. 18.03.1997 BGBl. I S. 542; aufgehoben durch § 15 V. v. 09.11.2010 BGBl. I S. 1513
Geltung ab 22.03.1997; FNA: 753-1-6 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 22.03.1997; FNA: 753-1-6 Wasserwirtschaft
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Anlage
Liste I der Stoffamilien und Stoffgruppen
Die Liste I umfaßt die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stoffamilien und -gruppen mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Liste I angesehen werden.
Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Liste II geeignet sind, sind als Stoffe der Liste II zu behandeln.
Die Liste II umfaßt die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stoffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.
Die Liste I umfaßt die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stoffamilien und -gruppen mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Liste I angesehen werden.
Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Liste II geeignet sind, sind als Stoffe der Liste II zu behandeln.
- 1.
- Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
- 2.
- Organische Phosphorverbindungen
- 3.
- Organische Zinnverbindungen
- 4.
- Stoffe, die im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben; dazu gehören auch Stoffe aus der Liste II, soweit sie diese Wirkungen haben
- 5.
- Quecksilber und Quecksilberverbindungen
- 6.
- Cadmium und Cadmiumverbindungen
- 7.
- Mineralöle und Kohlenwasserstoffe
- 8.
- Cyanid
Die Liste II umfaßt die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stoffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können.
- 1.
- Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen:
1.1 Zink | 1.8 Antimon | 1.15 Uran |
1.2 Kupfer | 1.9 Molybdän | 1.16 Vanadium |
1.3 Nickel | 1.10 Titan | 1.17 Kobalt |
1.4 Chrom | 1.11 Zinn | 1.18 Thallium |
1.5 Blei | 1.12 Barium | 1.19 Tellur |
1.6 Selen | 1.13 Beryllium | 1.20 Silber |
1.7 Arsen | 1.14 Bor |
- 2.
- Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Liste I enthalten sind
- 3.
- Stoffe, die eine für den Geschmack oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können
- 4.
- Giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln
- 5.
- Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor
- 6.
- Fluoride
- 7.
- Ammoniak und Nitrite
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4894/a68339.htm