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§ 1 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe (KirchenberufeV)
V. v. 08.06.1972 BGBl. I S. 885; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.07.1980 BGBl. I S. 1001
Geltung ab 01.10.1971; FNA: 2212-2-6-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 01.10.1971; FNA: 2212-2-6-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 1 Ausbildungsstätten
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für den Besuch von Ausbildungsstätten für
- 1.
- Diakone,
- 2.
- Gemeindehelfer, kirchliche Jugend- und Jugendbildungssekretäre, Katecheten, Missionsanwärter und Seelsorgehelfer,
- 3.
- Kirchenmusiker mit A- und B-Ausbildung,
- 4.
- Missionare, Pastoren, Pfarrvikare, Pfarrverwalter und Prediger.
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule gleichwertig ist.
Zitierungen von § 1 KirchenberufeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KirchenberufeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KirchenberufeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KirchenberufeV Förderungsrechtliche Stellung des Auszubildenden
... erhalten Ausbildungsförderung für den Besuch der in 1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten wie Schüler von Fachschulen, ... Ausbildungsstätten wie Schüler von Fachschulen, 2. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ausbildungsstätten wie Studierende an Höheren Fachschulen, ... wie Studierende an Höheren Fachschulen, 3. § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ausbildungsstätten in den ersten beiden Ausbildungsjahren wie ...
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