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§ 2 - Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe (KirchenberufeV)
V. v. 08.06.1972 BGBl. I S. 885; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.07.1980 BGBl. I S. 1001
Geltung ab 01.10.1971; FNA: 2212-2-6-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
Geltung ab 01.10.1971; FNA: 2212-2-6-1 Bildung, Wissenschaft und Forschung
§ 2 Förderungsrechtliche Stellung des Auszubildenden
Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung für den Besuch der in
- 1.
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten wie Schüler von Fachschulen,
- 2.
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ausbildungsstätten wie Studierende an Höheren Fachschulen,
- 3.
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Ausbildungsstätten in den ersten beiden Ausbildungsjahren wie Schüler von Berufsaufbauschulen, in den anschließenden Ausbildungsjahren wie Studierende an Höheren Fachschulen.
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