Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben

§ 1 - 7. Ausnahmeverordnung zur StVO (7. StVOAusnV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1997 BGBl. I S. 3196; aufgehoben durch § 2 V. v. 17.12.1997 BGBl. I S. 3196
Geltung ab 01.01.1998 bis 31.12.2006; FNA: 9233-1-3-7 Ordnung des Straßenverkehrs

§ 1



Abweichend von § 21 Abs. 1a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung wird die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf Rücksitzen in Taxen, soweit nicht eine regelmäßige Beförderung gegeben ist, auf die Verwendung von Rückhalteeinrichtungen der Gewichtsklassen I, II und III im Sinne der Nummer 2.1.1 der ECE-Regelung Nr. 44, in Kraft gesetzt durch Verordnung vom 26. April 1984 (BGBl. II S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 1992 (BGBl. II S. 75), beschränkt. Dabei müssen nur bis zu zwei Kinder in Rückhalteeinrichtungen gesichert werden, wobei wenigstens für ein Kind eine Sicherung mit einer Rückhalteeinrichtung der Gewichtsklasse I möglich sein muß.



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