Abweichend von § 21 Abs. 1a Satz 1 der
Straßenverkehrs-Ordnung wird die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen auf Rücksitzen in Taxen, soweit nicht eine regelmäßige Beförderung gegeben ist, auf die Verwendung von Rückhalteeinrichtungen der Gewichtsklassen I, II und III im Sinne der Nummer 2.1.1 der ECE-Regelung Nr. 44, in Kraft gesetzt durch Verordnung vom 26. April 1984 (BGBl. II S. 458) zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 1992 (BGBl. II S. 75), beschränkt. Dabei müssen nur bis zu zwei Kinder in Rückhalteeinrichtungen gesichert werden, wobei wenigstens für ein Kind eine Sicherung mit einer Rückhalteeinrichtung der Gewichtsklasse I möglich sein muß.