§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2008 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 18 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2720 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Schweinefleisch, für Rindfleisch sowie für Schaf- und Ziegenfleisch hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen. | (Text neue Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen. |