§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2008 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1227 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Schweinefleisch, für Rindfleisch sowie für Schaf- und Ziegenfleisch hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen. | (Text neue Fassung) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen, Rindern und Schafen . |