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§ 5 - Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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§ 5 Voraussetzungen der Wiedereintragung



(1) Eine Wiedereintragung darf nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen der Eintragung nach § 1 erfüllt sind. Die Voraussetzung nach § 1 Nr. 4 entfällt bei der Wiedereintragung eines Bewerbers, dessen endgültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister widerrufen worden ist.

(2) Eine Wiedereintragung in die Bewerberliste ist nicht zulässig, wenn zweimal entweder die probeweise oder die endgültige Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zurückgenommen, wegen Unzuverlässigkeit widerrufen oder nach § 7 Abs. 1 Satz 4 oder § 11 Abs. 5 des Schornsteinfegergesetzes aufgehoben worden ist.

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