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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV k.a.Abk.)
V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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§ 6 Ausgleich der Bewerberlisten
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann überalterte Bewerber eines Bezirks auf ihren Antrag der Liste eines anderen Bezirks überweisen. Überaltert sind Bewerber, die, gerechnet von ihrem Rangstichtag (§ 11), mindestens 16 Jahre in der Bewerberliste eingetragen sind und voraussichtlich nicht im Laufe eines weiteren Jahres zur Bestellung kommen.
Zitierungen von § 6 Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 SchfV Praktische Berufstätigkeit (vom 01.01.2007)
... der praktischen Tätigkeit ganz absehen. (2) Bewerbern, die nach § 6 der Bewerberliste überwiesen worden sind, ist auf die praktische Tätigkeit nach § 5 ...
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