Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
|

§ 7 Anhörung



Vor der Eintragung nach § 1, der Streichung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6 und der Wiedereintragung nach § 4 Abs. 2 und 4 sind der Vorstand und der Gesellenausschuß der Schornsteinfegerinnung zu hören.

Anzeige


 

Zitierungen von § 7 Verordnung über das Schornsteinfegerwesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SchfV Voraussetzungen der Bewerbung
... § 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 4 Abs. 2 Nr. 2b und Abs. 3 Satz 1 sowie des § 7 finden entsprechende Anwendung. (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann ...