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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
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§ 7 - Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV k.a.Abk.)
V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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§ 7 Anhörung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Vor der Eintragung nach § 1, der Streichung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 6 und der Wiedereintragung nach § 4 Abs. 2 und 4 sind der Vorstand und der Gesellenausschuß der Schornsteinfegerinnung zu hören.
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Zitierungen von § 7 Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 SchfV Voraussetzungen der Bewerbung
... § 2 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5, § 4 Abs. 2 Nr. 2b und Abs. 3 Satz 1 sowie des § 7 finden entsprechende Anwendung. (3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann ...
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