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§ 8 - Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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§ 8 Bestellung von nur aufsichtsfähigen Bewerbern



(1) Bewerber, die im Wehrdienst auf Grund der Wehrpflicht, im zivilen Ersatzdienst, Kriegsdienst, Arbeitsdienst, bei Flucht, Vertreibung, Internierung, Verschleppung, durch Berufsunfall oder durch Unfall im Dienst der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes oder durch hierauf beruhende Krankheiten gesundheitliche Schäden mit der Folge erlitten haben, daß sie die Kehrarbeiten nicht mehr verrichten können, dürfen abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt werden, wenn sie imstande sind, die Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überwachen. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann zur Vermeidung von besonderen Härten auch in anderen Fällen die Aufsichtsfähigkeit als ausreichende Voraussetzung für die Bestellung genügen lassen.

(2) Der Nachweis der Aufsichtsfähigkeit ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens zu führen.

(3) Bei Bewerbern nach Absatz 1 genügt abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes eine zweijährige Wartezeit. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 8 Verordnung über das Schornsteinfegerwesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SchfV Voraussetzungen der Eintragung
... tätig gewesen ist; dies gilt nicht für nur aufsichtsfähige Bewerber (§ 8 ); zur Vermeidung besonderer Härten kann die zuständige Verwaltungsbehörde Ausnahmen ...
§ 9 SchfV Praktische Berufstätigkeit (vom 01.01.2007)
... praktisch tätig gewesen ist; bei nur aufsichtsfähigen Bewerbern (§ 8 ) genügt in diesem Fall eine Wartezeit von sechs Monaten. Die zuständige ...