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§ 11 - Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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§ 11 Rang in der Bewerberliste



(1) Der Rang der Eintragung in der Bewerberliste richtet sich nach dem Tag der Meldung zu der Meisterprüfung, die der Bewerber bestanden hat (Rangstichtag). Als Tag der Meldung gilt der Tag, an dem das Gesuch um Zulassung zur Meisterprüfung mit allen notwendigen Nachweisen bei der zuständigen Handwerkskammer eingegangen ist. Maßgebend ist der Tag der Meldung zum zuerst abgelegten Prüfungsteil. Für jeden nicht bestandenen Prüfungsteil ist der Rangstichtag um sechs Monate, höchstens um zwei Jahre, hinauszuschieben.

(2) Der Rangstichtag ist um die Zeit hinauszuschieben, während der ein Bewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in der Bewerberliste eingetragen gewesen ist. Das gilt nicht für die Zeit zwischen dem Tag der Meldung zur Meisterprüfung und der Eintragung in die Bewerberliste, wenn der Bewerber innerhalb eines Monats nach Abschluß der Prüfung einen Antrag auf Eintragung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde stellt und die Voraussetzungen der Eintragung erfüllt sind; ein Antrag, der nach Ablauf eines Monats eingeht, gilt als rechtzeitig gestellt, wenn der Bewerber nachweist, daß er ohne Verschulden an einer früheren Antragstellung gehindert war.

(3) Der Rangstichtag ist bei Bewerbern, die wegen

1.
des auf Grund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes,

2.
Kriegsdienstes, Arbeitsdienstes, Flucht, Vertreibung, Internierung oder Verschleppung,

3.
Berufsunfalls oder Unfalls im Dienst der Feuerwehr oder des Katastrophenschutzes,

4.
Krankheit, die auf einem in Nummer 1 bis 3 genannten Grund beruht,

5.
Ausfallzeiten nach dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz oder Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder

6.
Zeiten der Pflege von Angehörigen, die Anspruch auf Leistungen aus der sozialen und privaten Pflegeversicherung haben,

die Meisterprüfung verspätet abgelegt haben, um die Zeit der nachgewiesenen Verspätung zurückzuverlegen, die unmittelbar durch einen der in Nummern 1 bis 6 genannten Gründe herbeigeführt worden ist.

(4) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann den Rangstichtag bei Bewerbern, die

1.
wegen des Besuchs von Aus- und Weiterbildungsstätten zum Zwecke der Fortbildung in ihrem Beruf oder wegen Erlangung eines qualifizierten Hauptschulabschlusses nach zehn Jahren oder mindestens eines mittleren Bildungsabschlusses die Meisterprüfung verspätet abgelegt haben, um die Zeit der nachgewiesenen Verspätung, die unmittelbar durch die Bildungsmaßnahme herbeigeführt worden ist,

2.
nachweisen, daß es ihnen trotz ständigen Bemühens und steter Inanspruchnahme der Agentur für Arbeit nicht gelungen ist, in zumutbarer Entfernung von ihrem letzten Arbeitsplatz Beschäftigung im Schornsteinfegerhandwerk im Betrieb eines Bezirksschornsteinfegermeisters zu finden, und die aus diesem Grunde die Meisterprüfung verspätet abgelegt haben, um die Zeit der nachgewiesenen Verspätung, die unmittelbar durch die unverschuldete Arbeitslosigkeit herbeigeführt worden ist,

zurückverlegen. Bei einer Zurückverlegung des Rangstichtags nach Satz 1 Nr. 2 werden nur Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit nach dem 7. Oktober 1988 berücksichtigt.

(5) Bei einem gleichen Rangstichtag geht der ältere dem jüngeren Bewerber im Rang vor; bei gleichem Alter hat der Verheiratete vor dem Unverheirateten und der Bewerber mit mehr Kindern vor dem mit weniger Kindern den Vorrang.

(6) Bewerber, die nach § 4 Abs. 1 in die Bewerberliste wieder eingetragen worden sind, gehen in ihrem Rang anderen Bewerbern vor.





 

Frühere Fassungen von § 11 Verordnung über das Schornsteinfegerwesen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 2 Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
vom 05.12.2006 BGBl. I S. 2748

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Verordnung über das Schornsteinfegerwesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SchfV Ausgleich der Bewerberlisten
... überweisen. Überaltert sind Bewerber, die, gerechnet von ihrem Rangstichtag (§ 11 ), mindestens 16 Jahre in der Bewerberliste eingetragen sind und voraussichtlich nicht im Laufe ...
§ 12 SchfV Voraussetzungen der Bewerbung
... verwaltet hat. (2) Die Bewerber sind entsprechend ihrem Rangstichtag (§ 11 ) in ein besonderes Verzeichnis einzutragen. Sie sind gegenüber anderen Bewerbern nach § ...
§ 21 SchfV Zurückverlegung des Rangstichtages
... in einem früheren Jahr bestanden haben, ist in den Fällen des § 11 Abs. 3 und 4 möglich. (2) § 11 Abs. 4 Nr. 1 kann rückwirkend auf alle ... haben, ist in den Fällen des § 11 Abs. 3 und 4 möglich. (2) § 11 Abs. 4 Nr. 1 kann rückwirkend auf alle Bewerber angewandt werden, die beim Inkrafttreten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung des Elterngeldes
G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
Artikel 2 EGBEEG Folgeänderungen sonstiger Vorschriften
... und Elternzeitgesetzes" eingefügt. (27) In § 9 Abs. 3 Nr. 2 und § 11 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 (BGBl. I S. ...