(1) Ablauf vor der Bei der Probezeit durchzuführenden Begutachtung des Kehrbezirks ist durch stichprobenartige Überprüfung verschiedener Häuser des Kehrbezirks und der vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen festzustellen, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist.
(2) Die Begutachtung ist von der zuständigen Verwaltungsbehörde unter Heranziehung eines Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks vorzunehmen.