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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
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§ 17 - Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV k.a.Abk.)
V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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§ 17 Übergabe der Aufzeichnungen
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei der Übergabe des Kehrbezirks hat der Bezirksschornsteinfegermeister seinem Nachfolger die für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten rechtzeitig und kostenfrei zu übergeben, insbesondere das Kehrbuch, Aufzeichnungen der nicht behobenen Mängel und nicht abgeschlossenen Abnahmen, Arbeitszettel, Arbeitsbücher sowie Unterlagen über meßpflichtige Anlagen. Das gleiche gilt bei
- 1.
- Änderungen des Kehrbezirks für die von seinem Kehrbezirk abgetrennten Grundstücke oder Gemeinden oder
- 2.
- der Bestellung eines Stellvertreters.
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Zitierungen von § 17 Verordnung über das Schornsteinfegerwesen
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 SchfV Kehrbuch
... Datenträgern geführt werden, sind die entsprechenden Daten zu löschen. § 17 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 erster Halbsatz beginnt mit dem Ende des ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4904/a68415.htm