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§ 17 - Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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§ 17 Übergabe der Aufzeichnungen



Bei der Übergabe des Kehrbezirks hat der Bezirksschornsteinfegermeister seinem Nachfolger die für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten rechtzeitig und kostenfrei zu übergeben, insbesondere das Kehrbuch, Aufzeichnungen der nicht behobenen Mängel und nicht abgeschlossenen Abnahmen, Arbeitszettel, Arbeitsbücher sowie Unterlagen über meßpflichtige Anlagen. Das gleiche gilt bei

1.
Änderungen des Kehrbezirks für die von seinem Kehrbezirk abgetrennten Grundstücke oder Gemeinden oder

2.
der Bestellung eines Stellvertreters.

Kann im Fall von Satz 2 Nr. 1 das Kehrbuch nicht übergeben werden, so hat der Bezirksschornsteinfegermeister daraus einen Auszug anzufertigen und dem Nachfolger zu übergeben.

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Zitierungen von § 17 Verordnung über das Schornsteinfegerwesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 SchfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SchfV Kehrbuch
... Datenträgern geführt werden, sind die entsprechenden Daten zu löschen. § 17 bleibt unberührt. Die Frist nach Satz 1 erster Halbsatz beginnt mit dem Ende des ...