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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.11.2008 aufgehoben
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§ 20 - Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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§ 20 Stellvertreter



Zum Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer in der Bewerberliste eingetragen ist. Die Bestellung als Stellvertreter ist auf Widerruf vorzunehmen; sie ist zu widerrufen, wenn der Stellvertreter in der Bewerberliste gestrichen wird.

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