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§ 13 - Verordnung über das Schornsteinfegerwesen (SchfV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.1969 BGBl. I S. 2363; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 26.11.2008 BGBl. I S. 2242
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 7111-1-1 Schornsteinfeger
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Fünfter Abschnitt Probezeit

§ 13 Verfahren



(1) Bei der vor Ablauf der Probezeit durchzuführenden Begutachtung des Kehrbezirks ist durch stichprobenartige Überprüfung verschiedener Häuser des Kehrbezirks und der vom Bezirksschornsteinfegermeister zu führenden Aufzeichnungen festzustellen, ob der Kehrbezirk ordnungsgemäß verwaltet worden ist.

(2) Die Begutachtung ist von der zuständigen Verwaltungsbehörde unter Heranziehung eines Sachverständigen des Schornsteinfegerhandwerks vorzunehmen.

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