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Änderung § 5 GAD vom 12.02.2009
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§ 5 GAD a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 5 GAD n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Personaleinsatz | |
(1) Die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes werden nach dienstlichen Erfordernissen im Auswärtigen Amt und an den Auslandsvertretungen eingesetzt. | |
(Text alte Fassung) (2) Für Beamte auf Lebenszeit des Auswärtigen Dienstes bildet der Ablauf des 30. Juni des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze. | (Text neue Fassung) (2) Für Beamte auf Lebenszeit des Auswärtigen Dienstes bildet der Ablauf des 30. Juni des Kalenderjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze des § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, die Altersgrenze. Liegt der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand damit erst nach Vollendung des 67. Lebensjahres, können sie auf Antrag bereits mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. |
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