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Änderung § 12 GAD vom 12.02.2009
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§ 12 GAD a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 12 GAD n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten | |
(Text alte Fassung) (1) Die Befähigung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Auswärtigen Dienstes wird durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. Die Einzelheiten der Laufbahn, Ausbildung und Prüfung bestimmt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, in der auch die Dauer des Vorbereitungsdienstes entsprechend den besonderen Anforderungen des Auswärtigen Dienstes geregelt werden kann. | (Text neue Fassung) (1) Die Befähigung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Auswärtigen Dienstes wird durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der Laufbahnprüfung erworben. Die Einzelheiten der Laufbahn, Ausbildung und Prüfung bestimmt das Auswärtige Amt durch Rechtsverordnung, in der auch die Dauer des Vorbereitungsdienstes entsprechend den besonderen Anforderungen des Auswärtigen Dienstes geregelt werden kann. |
(2) Die Befähigung für eine andere Laufbahn kann als gleichwertige Befähigung für die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes anerkannt werden, wenn die für sie erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch Gegenstand der Ausbildung und Prüfung oder der Aufgaben in der bisherigen Laufbahn waren. | |
(3) Andere Bewerber im Sinne des § 21 des Bundesbeamtengesetzes müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen ihrer Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. | (3) Andere Bewerber im Sinne des § 19 des Bundesbeamtengesetzes müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen ihrer Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. |
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