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Änderung § 10 GAD vom 16.03.2017
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§ 10 GAD a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.03.2017 geltenden Fassung | § 10 GAD n.F. (neue Fassung) in der am 16.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 410 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Politisches Archiv | |
(Text alte Fassung) Im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts werden die Urschriften oder beglaubigten Abschriften der völkerrechtlichen Vereinbarungen des Deutschen Reiches und der Bundesrepublik Deutschland sowie alle Unterlagen aufbewahrt, die der Auswärtige Dienst zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. | (Text neue Fassung) 1 Im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts werden die Urschriften oder beglaubigten Abschriften der völkerrechtlichen Vereinbarungen des Deutschen Reiches und der Bundesrepublik Deutschland sowie alle Unterlagen aufbewahrt, die der Auswärtige Dienst zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. 2 Die Vorschriften des Bundesarchivgesetzes über die Nutzung von Archivgut des Bundes sind entsprechend anzuwenden. |
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