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Änderung § 7 GAD vom 27.06.2020
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§ 7 GAD a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 7 GAD n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 175 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Organisation und Ausstattung | |
(1) Organisation und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes sind seinen Aufgaben und Erfordernissen regelmäßig anzupassen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Auswärtige Amt kann im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit festsetzen, wenn es besondere Bedürfnisse am jeweiligen Dienstort erfordern. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Arbeitszeit der Bundesbeamten. | (Text neue Fassung) (2) Das Auswärtige Amt kann im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit festsetzen, wenn es besondere Bedürfnisse am jeweiligen Dienstort erfordern. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Arbeitszeit der Bundesbeamten. |
(3) Die entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes erhalten im Ausland für die Pflege dienstlicher Kontakte eine Aufwandsentschädigung, für die der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. |
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