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Änderung § 23 GAD vom 27.06.2020
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§ 23 GAD a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 23 GAD n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 175 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen | |
(1) 1 Zu Reisen des Beamten und seiner Familienangehörigen vom ausländischen Dienstort aus Anlaß des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Familienangehörigen oder Verwandten ersten oder zweiten Grades können dem Beamten Reisebeihilfen gewährt werden. 2 Ebenso können Beihilfen für Reisen von Familienangehörigen und Verwandten ersten oder zweiten Grades zum ausländischen Dienstort gewährt werden, wenn der Beamte oder ein Familienangehöriger lebensgefährlich erkrankt oder gestorben ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Auswärtige Amt erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften, soweit es die Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes erfordern. | (Text neue Fassung) (2) Das Auswärtige Amt erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften, soweit es die Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes erfordern. |
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