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Änderung § 28 GAD vom 27.06.2020
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§ 28 GAD a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 28 GAD n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 175 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld | |
(Text alte Fassung) Die für Auslandsumzüge und das Auslandstrennungsgeld erforderlichen Regelungen werden nach den Grundsätzen des Bundesumzugskostengesetzes und des Bundesreisekostengesetzes durch Rechtsverordnungen des Bundesministers des Auswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Innern getroffen. | (Text neue Fassung) Die für Auslandsumzüge und das Auslandstrennungsgeld erforderlichen Regelungen werden nach den Grundsätzen des Bundesumzugskostengesetzes und des Bundesreisekostengesetzes durch Rechtsverordnungen des Bundesministers des Auswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat getroffen. |
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