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Synopse aller Änderungen des GAD am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 51 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GAD.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GAD a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
GAD n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 51 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Erster Abschnitt Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswärtigen Dienstes
(Text neue Fassung)

Abschnitt 1 Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswärtigen Dienstes
    § 1 Aufgaben
    § 2 Auswärtiger Dienst
    § 3 Auslandsvertretungen
    § 4 Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen Staaten
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Zweiter Abschnitt Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes


Abschnitt 2 Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes
    § 5 Personaleinsatz
    § 6 Personalreserve
    § 7 Organisation und Ausstattung
    § 8 Inspektion
    § 9 Kurier- und Fernmeldeverbindungen
    § 10 Politisches Archiv
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Dritter Abschnitt Rechtsverhältnisse der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes


Abschnitt 3 Rechtsverhältnisse der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes
    § 11 Rechtsverhältnisse
    § 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten
    § 13 Personalaustausch
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Vierter Abschnitt Pflichten und Rechte der Beamten


Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Beamten
    § 14 Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst
    § 15 Fürsorge und Schutz
    § 16 Erkrankungen und Unfälle im Ausland
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    § 17 Gesundheitsdienst und Soziale Betreuung


    § 17 Gesundheitsdienst und soziale Betreuung
    § 18 Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten
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Fünfter Abschnitt Fürsorge für Familienangehörige


Abschnitt 5 Fürsorge für Familienangehörige
    § 19 Unterstützung der Familienangehörigen
    § 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben
    § 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder
    § 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen
    § 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen
    § 24 Berufsausübung der Ehegatten
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Sechster Abschnitt Fürsorge in Krisenfällen und bei außergewöhnlichen Belastungen


Abschnitt 6 Fürsorge in Krisenfällen und bei außergewöhnlichen Belastungen
    § 25 Maßnahmen der Krisenfürsorge
    § 26 Schadensausgleich
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Siebter Abschnitt Wohnungsfürsorge und Umzüge


Abschnitt 7 Wohnungsfürsorge und Umzüge
    § 27 Wohnsitz und Wohnung
    § 28 Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld
vorherige Änderung nächste Änderung

Achter Abschnitt Auslandsbezogene Leistungen


Abschnitt 8 Auslandsbezogene Leistungen
    § 29 Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes
    § 30 Fremdsprachenförderung
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Neunter Abschnitt Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten


Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten
    § 31 Nichtentsandte Beschäftigte
    § 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit
    § 33 Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit
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Zehnter Abschnitt Schlußvorschriften
    § 34 Datenschutz


Abschnitt 10 Schlussvorschriften
    § 34 (aufgehoben)
    § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
    § 36 Übergangsregelung
    § 37 Inkrafttreten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Gesundheitsdienst und Soziale Betreuung




§ 17 Gesundheitsdienst und soziale Betreuung


(1) Der Auswärtige Dienst unterhält zur Vorsorge gegen besondere gesundheitliche Gefährdungen seiner Beamten und ihrer Familienangehörigen einen eigenen Gesundheitsdienst.

(2) 1 Soweit es die mit dem Auslandseinsatz verbundenen Bedingungen erfordern, kann das Auswärtige Amt soziale Betreuungseinrichtungen unterhalten oder entsprechende Selbsthilfeeinrichtungen fördern. 2 Diese Einrichtungen können auch gemeinsam mit anderen Staaten, insbesondere den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, und internationalen Organisationen betrieben werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 34 Datenschutz




§ 34 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bei Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften gelten das Auswärtige Amt (Zentrale) und die einzelnen Auslandsvertretungen als selbständige öffentliche Stellen im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.