Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Eingangsformel - Kostenverordnung zum Stammzellgesetz (StZG-KostV)

V. v. 28.10.2005 BGBl. I S. 3115; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 16 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 05.11.2005; FNA: 2121-61-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Stammzellgesetzes vom 28. Juni 2002 (BGBl. I S. 2277) der durch Artikel 21 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:



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