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Synopse aller Änderungen des StZG-KostV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StZG-KostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

StZG-KostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
StZG-KostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 30 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Für Amtshandlungen nach dem Stammzellgesetz erhebt das Robert Koch-Institut Gebühren nach dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Stammzellgesetz erhebt das Robert Koch-Institut Gebühren nach dieser Verordnung.

§ 3 Gebühren in besonderen Fällen


(1) Wird

vorherige Änderung nächste Änderung

1. ein Antrag auf Genehmigung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen oder



1. ein Antrag auf Genehmigung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder

2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder

3. eine Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen,

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werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 Absatz 2 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung erhoben.

(2) Sofern der Antragsteller dazu Anlass gegeben hat, beträgt abweichend von Absatz 1 Nr. 3 die Gebühr für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung mindestens 50 Euro, höchstens jedoch die für die zurückgenommene oder widerrufene Genehmigung festgesetzte Gebühr.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Wird gegen eine Amtshandlung Widerspruch erhoben, ist eine Gebühr zu erheben, wenn der Widerspruch vollständig oder teilweise zurückgewiesen wird; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für die Amtshandlung festgesetzte Gebühr. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Gebühr nach Satz 2; erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, kann der bis zur Zurücknahme des Widerspruchs entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt werden. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, beträgt die Gebühr mindestens 30 Euro, höchstens 10 vom Hundert des Betrages, der mit der Kostenentscheidung geltend gemacht wurde.



(3) Wird gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch erhoben, ist eine Gebühr zu erheben, wenn der Widerspruch vollständig oder teilweise zurückgewiesen wird; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens die für den Verwaltungsakt festgesetzte Gebühr. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Gebühr nach Satz 2; erfolgt die Gebührenberechnung nach dem Zeitaufwand, kann der bis zur Zurücknahme des Widerspruchs entstandene Zeitaufwand zugrunde gelegt werden. Richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Gebührenfestsetzung, beträgt die Gebühr mindestens 30 Euro, höchstens 10 Prozent des Betrages, der mit der Gebührenfestsetzung geltend gemacht wurde.

§ 5 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Für nach dieser Verordnung kostenpflichtige Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften erhoben werden, soweit bei den Amtshandlungen eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten worden ist.



Für nach dieser Verordnung gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden sind, können Gebühren nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen eine Gebührenfestsetzung ausdrücklich vorbehalten worden ist.