Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 8 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
|
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
|
§ 8 Steueranmeldung
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Steueranmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Dieses kann unter Widerrufsvorbehalt zulassen, daß der Steuerschuldner die Steueranmeldung in anderer Form abgibt, wenn Steuerbelange dem nicht entgegenstehen.
Zitierungen von § 8 KaffeeStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaffeeStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 KaffeeStV Pflichten des Empfängers
... zu Untersuchungszwecken entnehmen. (3) Für die Anmeldung der Steuer gilt § 8 ...
§ 19 KaffeeStV Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager
... oder Vergütung nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (§ 8 ) des Steuerlagerinhabers ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4910/a102984.htm