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§ 9 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)

V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Geltung ab 27.10.1993; FNA: 612-15-2-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 9 Lieferungen aus anderen Mitgliedstaaten



(1) Die Anzeige nach § 11 Abs. 3 des Gesetzes ist schriftlich und in doppelter Ausfertigung bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen Bezirk der Empfänger seinen Sitz hat, oder, wenn ein Geschäftssitz im Steuergebiet nicht existiert, bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Kaffee bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet werden soll.

(2) In der Anzeige ist der Kaffee, getrennt nach den in § 3 des Gesetzes genannten Kaffeearten, aufzulisten. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben als die für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen verlangen, wenn sie zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen, oder auf Angaben verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) (weggefallen)

Anzeige


 

Zitierungen von § 9 KaffeeStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 KaffeeStV Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung
... Kann das Steueraussetzungsverfahren nach § 9 Abs. 3, § 13 Abs. 2 bis 4, §§ 14 bis 16 nicht ordnungsgemäß beendet ... bis 16 vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, 2. in dem Fall des § 9 Abs. 3 vom Inhaber des aufnehmenden Steuerlagers, 3. in den Fällen ...